AGB
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1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen LIQUID und dem Auftraggeber ausschliesslich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese ent-gegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthält.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn LIQUID in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen LIQUID ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen LIQUID und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich wiederzugeben.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder LIQUID erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Be-stimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen LIQUID insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu. 2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von LIQUID weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt LIQUID, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. LIQUID überträgt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und LIQUID.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. LIQUID hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichun-gen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt LIQUID zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann LIQUID 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertag für Design-Leistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist LIQUID berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder änderung von Reinzeich-nungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand – wenn nichts anderes vereinbart ist – entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. LIQUID ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LIQUID entsprechende Vollmacht zu erteilen. LIQUID behält sich das Recht vor, die ausführenden Subunternehmen, wie etwa Druckereien, Lithoanstalten u.ä. selbst aus- zusuchen, beziehungsweise vom Auftraggeber vorgeschlagene Unternehmen abzulehnen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von LIQUID abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, LIQUID im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertrags-abschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von LIQUID hohe finanzielle oder sonstige Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann LIQUID Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an LIQUID zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Hat LIQUID dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von LIQUID geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind LIQUID Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch LIQUID erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei übernahme der Produktionsüberwachung ist LIQUID berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber LIQUID 10 bis 20 einwandfreie Belege unentgeltlich. LIQUID ist berechtigt diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1. LIQUID verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch uns überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. 9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei LIQUID geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1. LIQUID haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftaggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt LIQUID gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährlei- stung, soweit LIQUID kein Auswahlverschulden trifft. LIQUID tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Sofern LIQUID selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, treten wir sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs‑, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von LIQUID zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4. Der Auftraggeber stellt LIQUID von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen LIQUID stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von LIQUID.
10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähig-keit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet LIQUID nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen.
11.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. LIQUID behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann LIQUID eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können wir auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberühr t.
11.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller LIQUID übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollter er entgegen dieser Versicherung nicht berechtigt sein, stellt der Auftraggeber LIQUID von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlußbestimmung
12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Frankfurt am Main.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4. Gerichtsstand ist der Sitz von LIQUID, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. LIQUID ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.